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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen der LEONIUS S.L. (i.W. Auftragnehmer) und seinen Kunden (i.W. Auftraggeber). Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zählen sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Im Besonderen aber Verträge deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist: Unternehmensaufbau/Managementberatung – Marketing & Vertrieb – Merger & Acquisitions – Coaching, Unternehmensmentoring, Verwaltung und Organisation, Wirtschaftsberatung und Vermögensorganisation sowie Finanzierungsanbahnungen. Einzelne Tätigkeiten können hierbei auch durch den Auftragnehmer selber durchgeführt werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn Arbeitszeit auf Seiten des Auftragnehmers für die erforderlichen Analysen und Arbeiten, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen anfallen und diese gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Bei der aktiven Betreuung von Unternehmen oder natürlichen Personen durch die Wahrnehmung von Geschäftsführertätigkeiten, dem Agieren als Bevollmächtigter oder Ähnlichem stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei von jeglichen eigenen Forderungen und Forderungen Dritter.
  2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Nach Ausführung des Auftrags ist über die Ergebnisse Rechenschaft durch einen mündlichen Bericht abzulegen, der den Auftrag sowie die Auftragsdurchführung und die wesentlichen Ergebnisse wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies ebenfalls gesondert vereinbart und abgerechnet werden.
  3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
  4. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten und Unterlagen werden nur auf Plausibilität überprüft.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung jeder Zeit sachverständiger Unterauftragnehmer / Dritter bedienen. Er entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht. Hierfür anfallende Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Vertragsauflösung, auch ohne die Zustimmung des Kunden.
  6. Der Auftragnehmer formalisiert die zugrundeliegende Vereinbarung unter Ausschluss der Übernahme möglicher Schäden, welche dem Auftraggeber in Verbindung des zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrages entstehen könnten, der Auftraggeber übernimmt für entstehende Schäden die alleinige Verantwortung.
  7. Der Erfüllungsort sämtlicher angebotenen Dienstleistungen ist der jeweils aktuelle Unternehmenssitz der LEONIUS S.L. (Spanien).

 

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
  2. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe jeglicher Informationen an, mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte, ist jedoch ohne Einwilligung des Auftraggebers möglich. Bei dem Verdacht auf gesetzliche Zuwiderhandlungen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer hierzu jederzeit die Behörden informieren ohne im Nachhinein durch den Auftraggeber belangt zu werden.
  2. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Zur Ausübung der aufgetragenen Dienstleistungen authorisiert der Kunde den Auftragnehmer zur vollständigen Nutzung der personenbezogenen Daten, ausgeschlossen sind jedoch explizit aufgeführte Daten, welche dem Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich mitzuteilen sind.
  3. E-Mails gelten als schriftliche Erklärung.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen stellt der Klient den Auftragnehmer frei von sämtlichen Forderungen.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Auftragnehmer von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Bei allen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Angaben wird von einer wahrheitsgemäßen Übermittlung ausgegangen.
  2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen darüber hinaus schriftlich zu bestätigen.

 

§ 6 Vergütung /Zahlungsbedingungen /Aufrechnung

  1. Vergütung
    Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Marktstudien, Besprechungen mit Dritten und Fahrzeiten (zu 50%)) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes oder einer vereinbarten Pauschale zzgl. 21 % MwSt. / IVA verrechnet, wobei als kleinste Verrechnungseinheit eine 1/2 Stunde vereinbart wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die als vereinbarte bzw. gezahlten Retainer sind nicht zu erstatten. Dies gilt i.B. wenn der Auftragnehmer als Vortragender, Coach oder Seminarleiter angefragt wird. Sobald ein vom Auftragnehmer erstelltes Angebot / Programm angenommen wird, gelten bezüglich der Vergütung folgende Zahlungsmodalitäten und Fristen: 50% der Honorars werden sofort als Retainer Betrag fällig und bereits erbrachte Leistungen dürfen abgerechnet werden. 75% des Rechnungsbetrages sind 21 Tage und 100% 14 Tage vor dem Termin fällig und sind nicht zu erstatten.Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten des Auftragnehmers bei Merger & Acquisitions Transaktionen (Siehe Punkt 6.8.) und Finanzierungsanbahnungen. Bei Finanzierungsanbahnungen die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber initiiert werden, wird bei einem positiven Bescheid der Bank bezüglich der Finanzierungsanfrage eine Gebühr i.H.v. 1,5% auf die bewilligte Kreditsumme fällig. Unerheblich ist, ob der Auftraggeber auf dieses Finanzierungsangebot zurückgreift oder in welchen Intervallen die bewilligte Kreditsumme in Anspruch genommen wird. Die Zahlung der Gebühr ist fällig bei Rechnungsstellung. Sollte der Auftraggeber die Finanzierungsanfrage während der Bearbeitung aus irgendeinem Grund ab- bzw. unterbrechen, so kann der Auftragnehmer die angefallenen Stunden in Rechnung stellen ohne Folgeansprüche zu verlieren.Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Dienstleistungen über Pauschalen zu verrechnen, welche einer separaten Vereinbarung oder eines angenommen Angebots bedürfen.Der Auftragnehmer hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen insbesondere der durch Auftrag verursachten Reisekosten und Spesen. Alle Auslagen für externe Dienstleister, Ämter oder Behörden werden dem Auftraggeber separat berechnet.
  2. Fahrt-/Reisekosten, Tagesspesen und Nebenkosten werden folgendermaßen verrechnet:
    Übernachtungsspesen: auf Nachweis.
    Tagesspesen im Inland: EUR 300,-Tagesspesen im Ausland 800,00: nach Vereinbarung
    Anreise: Pkw / km: EUR 2,50 
Bahn (alle Zugarten): 1. Klasse, Flugzeug: Business-Class
    Sonstige Verkehrsmittel: auf Nachweis
  3. Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal mit 5 % des Gesamthonorars gemäß Abs. 1 in Rechnung gestellt.
  4. Das Honorar ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Honorar monatlich in Rechnung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 17,5 % p.a. verrechnet. Ferner verpflichtet sich der Klient, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
  5. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils letzte aktuelle Vereinbarung (AGBs). Veränderungen dieser sind von beiden Seiten zu unterzeichnen.
  6. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
  7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  8. Für erfolgreich abgeschlossene Merger & Acquisitions- Transaktionen wird ein Erfolgshonorar von 7,5% vereinbart. Das Erfolgshonorar ist mit Abschluss der Transaktion (Closing) sofort fällig. Das Erfolgshonorar für M&A- Transaktionen versteht sich als Abschlussprovision. Zuvor bezahlte Beratungshonorare zu einer Transaktion sind nicht verrechenbar.
  9. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer explizit das Entgegennehmen von Kickbacks (Rückvergütungen Dritter). Diese können nicht mit den vom Auftraggeber gezahlten Stundensätzen oder Honoraren verrechnet werden und müssen ihm gegenüber nicht angezeigt bzw. offengelegt werden.

 

§ 7 Mängelbeseitigung

  1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Leistungserbringung.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

 

§8 Haftung

  1. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von jeglichen Ansprüchen auch Dritten gegenüber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantien für den wirtschaftlichen Erfolg des auf Seiten des Auftraggebers geplanten Vorhaben und Handlungen. Alle Entscheidungen werden selbst vom Auftraggeber getroffen und vertreten und es werden keinerlei Renditen oder Wertsteigerungen vom Vertragsnehmer garantiert oder in Aussicht gestellt.
  2. Der Vertragsnehmer ist nicht verantwortlich für Arbeitsergebnisse Dritter sowie Kooperationspartner, unabhängig davon ob er oder der Auftraggeber diesbezüglich Verträge geschlossen hat. Für den Fall das der Auftraggeber Entscheidungen an den Vertragsnehmer überträgt, stellt er diesen in diesem Zusammenhang ebenfalls frei von einer Haftung in Bezug auf Arbeitsabläufe und – ergebnisse.
  3. Telefonische Auskünfte werden vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Sie stehen als erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.

 

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.

 

§ 10 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Krankheit und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

§ 11 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, können geschlossene Verträge mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
(b) der Klient mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als zwei Wochen in Verzug ist;
(c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.

 

§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
  2. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung persönlicher Unterlagen des Auftraggebers erlischt drei Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung.

 

§ 13 Sonstiges

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Der Gerichtsstand ist Palma de Mallorca, Inca und Manacor, bei ausdrücklichem Ausschluss aller möglichen Gerichtsstände, welche dem Auftraggeber zur Verfügung stehen würden. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage auch vor jedem anderen.